Die Welt ist in Veränderung – und wir verändern uns mit, damit wir Sie optimal in die Zukunft begleiten können: Seit 1. August 2022 ist Johannes Busch Partner unserer Kanzlei. Die Busch & Partner Steuerberater Partnerschaft mbB steht Ihnen mit noch mehr Power und wie immer zuverlässig zur Seite.


Seit vielen Jahren betreuen wir mit großem Engagement und hoher Qualität private und gewerbliche Mandanten. Wir bieten Ihnen zu allen steuerlichen und betriebs­wirtschaft­lichen Fragen die immer für Sie passende und zu­ge­schnit­tene Beratung. Wir unterstützen Sie dabei, unter­nehm­erische sowie betriebliche Her­aus­for­derungen an­zu­nehmen, zu analysieren und zu bewältigen. Auch dann, wenn konkrete Maßnahmen vor Ort um­gesetzt werden sollen. Als kompetenter Partner sind wir für Sie in wirtschaftlich erfolgreichen Zeiten und gerne auch in schwierigeren Zeiten Ihre hilfreiche Un­ter­stütz­ung.

 


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24.05.2018

Aufbewahrung digitalter Daten bei Bargeschäften

Das Schreiben des Bundesministerium der Finanzen zum Thema: "Aufbewahrung digitalter Daten bei Bargeschäften"

Ab wann gilt das Gesetz?

Bereits seit dem 1. Januar 2002 haben die Behörden Anspruch auf Herausgabe der Daten in elektro­nischer Form. Ab 2016 wird es zum "Gesetz für Alle".

In einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 wird bei älteren Sys­temen, denen die technische Voraussetzung zur Umsetzung fehlt, der Einsatz nicht bean­stan­det werden. Dafür gelten weitere Voraussetzungen, die mit den Finanz­behörden und Steuer­be­ratern abgeklärt werden müssen.

Wie werden die Daten geprüft?

Entweder durch den unmittelbaren Zugang auf die Hardware durch den Betriebsprüfer, den mittel­baren Zugang durch die masch­inelle Auswertung struk­turierter Tabellendaten oder durch die kom­plette Überlassung der Trans­ak­tionsdaten als Export auf einem Datenträger an den Prüfer.

Für wenn gilt das?

Der neuen digitalen Auf­bewahr­ungspflicht unterliegen alle Unter­nehmer, die mit Hilfe von PC-Kassen, mit einer PC-ver­bund­enen Registrierkasse oder mit sogenan­nten "aufrüstbaren" Registrier­kassen Rech­nungen/Kas­senbons erzeugen, die mindestens die An­forderungen einer Klein­betrags­rechnung erfüllen. Auch Klein­unternehmer und Frei­be­rufler, die lediglich eine Ein­nahme-Über­schuss-Rechnung erstellen, sind betroffen und zwar dann, wenn sie elektronische Auf­trags­verwal­tungen, Fakturierungs- oder Buch­haltungsprogramme ein­setzen oder mit dem Computer andere steuerlich relevante Unter­lagen erzeugen, empfangen und be­arbeiten.



 Schreiben_des_Bundesamtes_fuer_Finanzen.pdf


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